VERBANDSAUFGABEN (Verbandssatzung § 3)
- die Unterhaltung von Gewässern 2. Ordnung gem. § 39 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaus-haltsgesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) –WHG, zuletzt geändert am 31.08.2015
(BGBL. I S. 1474)
- die Unterhaltung und den Betrieb von Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen
(§ 62 LWaG M-V)
- den Bau und die Unterhaltung von Deichen und anderen Anlagen zur Sicherung des Hoch-
wasserabflusses nach Maßgabe der §§ 72 und 73 Abs. 1 Nr. 2 LWaG
(2) Der Verband hat folgende weitere Aufgaben:
- Durchführung des Gewässerausbaus 2. Ordnung, sofern die Finanzierung und Einzelheiten der
- Beauftragung durch die Verbandsmitglieder vertraglich geregelt sind.
(3) Die Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben ist ebenfalls Verbandsaufgabe und jeweils im Zusammenhang mit der geförderten und überwachten Aufgabe zu finanzieren.
GEWÄSSERUNTERHALTUNG (WHG § 39)
Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich- rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses
2. die Erhaltung der Ufer insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss
3. die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen
4. die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen
5. die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.